Muss ich eine interne Meldestelle einrichten?

    Die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 - zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - wird in Deutschland durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E, momentan noch im Entwurf) umgesetzt. Nach dem HinSchG-E sollen gewisse Beschäftigungsgeber und Dienststellen zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweisgeber verpflichtet werden. Mithilfe dieses Tools können Sie evaluieren, ob Sie schon jetzt als Verpflichteter handeln müssen.

    Rechtlicher Hinweis:
    Dieses Tool bietet nur eine erste Einschätzung und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Nutzung begründet kein Mandatsverhältnis. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit für die Inhalte dieses Tools übernehmen.

    _________________________________________________________________________________

    Brauchen Sie Hilfe oder haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne persönlich.

    E: [email protected]

    T: +49 40 257 660 900

    Impressum

    Datenschutzhinweise

    • Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 10 WpHG,

    • Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Abs. 40 WpHG,

    • Börsenträger im Sinne des BörsG,

    • Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe b KWG,

    • Gegenparteien im Sinne des Art. 3 Nr. 2 SFTR (Verordnung (EU) 2015/2365),

    • Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Abs. 1 KAGB,

    • Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66 Buchstabe a VAG tätigen Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


    Ergebnis

    Ihr Unternehmen ist verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten.

    Hierbei handelt es sich lediglich um eine erste, automatisch generierte Einordnung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtsverbindliche Einschätzung.

    E: [email protected]

    T: +49 40 257 660 900

    Impressum

    Datenschutzhinweise

    Beschäftigungsgeber nach § 3 Abs. 9 HinSchG-E sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist, natürliche und juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen.

    Dienststellen sind nach § 3 Abs. 10 HinSchG-E Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte. Die Agenturen für Arbeit, die Regionaldirektionen, die besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind keine eigenen Dienststellen.

    Ergebnis

    Sie sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, soweit sie mindestens 50 Beschäftigte beschäftigen.

    Hierbei handelt es sich lediglich um eine erste, automatisch generierte Einordnung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtsverbindliche Einschätzung.

    E: [email protected]

    T: +49 40 257 660 900

    Impressum

    Datenschutzhinweise

    Ergebnis

    Ihre Dienststelle ist – soweit sie mindestens 50 Beschäftigte beschäftigt – verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten. Für Dienststellen von Gemeinden und Gemeindeverbänden gilt dies nur nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Laut der EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU 2019/1937) gilt die Pflicht jedenfalls für Kommunen mit über 10.000 Einwohnern und deren untergeordnete Behörden.

    Hierbei handelt es sich lediglich um eine erste, automatisch generierte Einordnung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtsverbindliche Einschätzung.

    E: [email protected]

    T: +49 40 257 660 900

    Impressum

    Datenschutzhinweise